Leistungskonzept - Gesamtschule am Lauerhaas

 

SL (TIM)

 

 

 

Leistungskonzept am Lauerhaas

 

 

 

A       Leistungsbewertung an der Gesamtschule Am Lauerhaas

 

Die Leistungsbewertung in der Schule erfüllt zwei Funktionen, die im Schulgesetz des Landes NRW definiert sind: Sie soll Auskunft über den individuellen Stand des Lernprozesses einer Schülerin oder eines Schülers geben und Grundlage für die weitere Entwicklung sein. Somit steht die Leistungsbewertung in direktem Zusammenhang mit der individuellen Förderung. Bedingt durch die Heterogenität unserer Schülerschaft an der Gesamtschule bekommt die Individualisierung der Leistungsbewertung ein hohes Gewicht: Sie soll den Lernenden ein individuelles Feedback geben und Hilfen für den weiteren Lernprozess bieten. Für die Lehrkräfte ist sie außerdem ein Anlass, Ziele und Methoden des Unterrichts zu überprüfen.

 

In unserem Leistungskonzept werden zuerst die wesentlichen Rechtsvorgaben für die Leistungsbewertung aufgelistet, um für alle am Schulleben Beteiligten eine verlässliche Sammlung der Grundlagen zu bieten. Außerdem werden die schulinternen Konzepte benannt, die im Zusammenhang mit der Leistungsbewertung Regelungen für spezielle Schülergruppen vorgeben. Es folgen die verbindlichen Absprachen des Kollegiums zu Leistungsanreizen sowie zur Bewertung von Schülerleistungen, die für alle Fächer unserer Schule gelten. Die fachbezogenen Grundsätze zur Leistungsbewertung werden von den Fachkonferenzen unserer Schule festgeschrieben. Diese werden im Teil B unseres Leistungskonzeptes aufgeführt. Die Basis der Leistungsbewertung in allen Fächern bilden die Kernlehrpläne für Gesamtschulen in der Sekundarstufe I und für die gymnasiale Oberstufe in der Sekundarstufe II. Sie formulieren die im Unterricht gestellten Anforderungen in Form von Kompetenzerwartungen und werden durch die schulinternen Lehrpläne konkretisiert.

 

 

1       Rechtliche Grundlagen für die Leistungsbewertung

Die Leistungsbewertung wird im Schulgesetz des Landes NRW, in der APO-SI, in der APO-GOSt sowie durch Verwaltungsvorschriften und Runderlasse geregelt. Die folgende Sammlung stellt einen Auszug aus diesen rechtlichen Grundlagen dar. Die vollständigen Texte in der jeweils aktuellen Fassung sind auf der Internetseite des Schulministeriums nachzulesen.

 

1.1 Definition der Notenstufen

(Auszug aus SchulG § 48)

 

„sehr gut (1):        Die Leistung entspricht den Anforderungen im besonderen Maße.

gut (2):                Die Leistung entspricht den Anforderungen voll.

befriedigend (3):   Die Leistung entspricht den Anforderungen im Allgemeinen.

ausreichend (4):    Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht im Ganzen aber noch den Anforderungen.

schwach

ausreichend (4-): Die Leistung weist Mängel auf und entspricht den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen (nur für die gymnasiale Oberstufe, vgl. APO-GOSt § 16).

mangelhaft (5):     Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht, sie lässt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

ungenügend (6):   Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht und sie lässt erkennen, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.“

 

 

1.2 Grundlagen für die Sekundarstufe I

(Auszug aus § 6 APO-SI[1])

 

„§ 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich

 

[…]

 

(2)     Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

 

(3)     Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

 

(4)     Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

 

(5)     Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

 

(6)     Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.

 

 

(7)     Bei einem Täuschungsversuch

1.      kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,

2.      können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder

3.      kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

 

(8)     Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.

 

(9) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.“

 

1.3 Ergänzende Verwaltungsvorschriften

(Auszug aus VV zu §6 APO-SI[2])

 

„6.1.2         Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt, innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden.

 

[…]

 

6.6.1           Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer haben die Aufgabe, ihre Schülerinnen und Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu vergewissern sie sich über das Sprach-verständnis, geben regelmäßig Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache, korrigieren Fehler und geben Hinweise, wie der Sprachgebrauch verbessert werden kann.

 

[…]

 

Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeiten sind ins-besondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen der Begabungs-förderung, begleitete Formen der Dokumentation selbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichte über Betriebspraktika. […]“

 

 

1.4 Grundlagen für die gymnasiale Oberstufe

(Auszug aus §§ 13, 14 und 15 APO-GOSt[3])

 

„§ 13 Grundsätze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich:

 

(1)     Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren“ (§ 14) und den Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ (§ 15). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ die Kursabschlussnote.

 

(2)     Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Abs. 2 in der Qualifikationsphase. Im Übrigen gelten die in den Lehrplänen festgelegten Grundsätze.

 

(3)     Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.

 

(4)     Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG).

 

(5)     Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).

 

 

 

 

(6)     Bei einem Täuschungsversuch

a)      kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b)      können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c)      kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

 

(7)     Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

 

§ 14 Beurteilungsbereich „Klausuren“ und „Projekte“

 

[…]

 

4)      In einer Woche dürfen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. Die Klausuren sind in der Regel vorher anzukündigen. An einem Tag darf in der Regel nur eine Klausur geschrieben werden. Für die Klausuren gelten im Übrigen die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die Aufgabenstellung muss auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.

 

(5)     In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt. Die mündliche Leistungsüberprüfung darf nicht in dem Halbjahr liegen, das in demselben Fach von der Schule für die Facharbeit nach Absatz 3 festgelegt wurde.

 

(6)     Die Klausuren werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.

 

[…]

 

§ 15 Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“

 

(1) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 14 Abs. 3 sowie der Dokumentation im Projektkurs gemäß § 11 Abs. 8.

 

(2)     Die Formen der „Sonstigen Mitarbeit“ richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.“

 

 

1.5 Grundlagen zu Klassenarbeiten und Hausaufgaben in der Sekundarstufe I  (Auszug aus dem RdErl. von 2015[4])

 

„3      Klassenarbeiten

 

3.1    Klassenarbeiten am Nachmittag

Klassenarbeiten dürfen nicht am Nachmittag geschrieben werden. Mündliche Leistungsüberprüfungen in modernen Fremdsprachen anstelle einer Klassenarbeit können im Rahmen der Unterrichtszeit auch am Nachmittag stattfinden.

 

3.2    Zahl der Klassenarbeiten, Klausuren, Leistungsüberprüfungen pro Woche, Nachschreibtermine

In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I werden nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben. Dies beinhaltet auch mündliche Leistungsüberprüfungen anstelle einer Klassenarbeit. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulleitung. Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben oder eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen durchgeführt werden. An diesen Tagen dürfen keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden. Nach Möglichkeit sollen in Wochen mit zwei Klassenarbeiten keine zusätzlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden. Für Nachschreibtermine kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

 

[…]

 

4       Hausaufgaben

 

[…]

 

4.5    Überprüfung, Benotung und Anerkennung von Hausaufgaben

Hausaufgaben werden regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet. Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung.“

 

 

2       Lauerhaas-Konzepte im Zusammenhang mit der Leistungsbewertung

 

2.1    Das LRS-Konzept

 

Im Rahmen der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) hat unsere Schule ein LRS-Konzept entwickelt, welches sich auch auf den Bereich der modernen Fremdsprachen bezieht. Alle diesbezüglichen Regelungen, Absprachen und Verfahrensweisen am Lauerhaas sind diesem Konzept zu entnehmen.

 

2.2    Nachteilsausgleich

 

Für Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Das Konzept „Gemeinsames Lernen am Lauerhaas“ konkretisiert alle diesbezüglichen Absprachen und Verfahrensweisen.

 

2.3    Leistungsbewertung im gemeinsamen Lernen

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf werden im gemeinsamen Lernen zielgleich oder zieldifferent in unseren Klassen unterrichtet. Die Leistungsbewertung für diese Schülerinnen und Schüler ist im Konzept „Gemeinsames Lernen am Lauerhaas“ konkretisiert“.

 

2.4    Lernstandsberichte für Schülerinnen und Schüler in der Erstförderung

 

Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler erhalten in den ersten zwei Jahren gesonderten Sprachförderunterricht. Während dieser Zeit werden die Leistungen in Form von Lernstandsberichten zurückgemeldet. Nähere Regelungen und Absprachen sind den schulinternen Verfahrensabläufen zu entnehmen.

 

 

3       Absprachen zur Bewertung von Schülerleistungen

3.1    Honorierung besonderer Leistungen

 

Bei der Beurteilung von Schülerleistungen wird häufig der Fokus ausschließlich auf die Zensuren gelegt. Dem Kollegium am Lauerhaas ist es aber in besonderer Weise wichtig, sehr gute und gute Leistungen fachlicher und sozialer Art auch im Unterricht und in der Schulöffentlichkeit wertzuschätzen sowie zusätzliche Leistungsanreize durch die Teilnahme an weiterführenden Veranstaltungen und Wettbewerben zu geben.

 

3.1.1    Würdigung besonderer Leistungen im Unterricht

Auch in der täglichen Unterrichtsarbeit ist es uns wichtig, gute und sehr gute Leistungen fachlicher und sozialer Art zu würdigen. Dies kann auf vielfältige Art und Weise z.B. durch Lob, Vorlesen guter Arbeiten, Applaus usw. geschehen. Wichtig ist uns hierbei, eine Atmosphäre der Leistungs-bereitschaft sowie der Anerkennungsbereitschaft für gute Leistungen anderer herzustellen.

 

3.1.2    Würdigung besonderer Leistungen auf dem Zeugnis

 

Besondere Leistungen unserer Schülerinnen und Schüler können durch Bemerkungen auf dem Zeugnis dokumentiert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Zeugniskonferenz auf Vorschlag der Klassenleitung in Absprache mit der Schulleitung.

 

3.1.3    Lauerhaas - Ausgezeichnet!

 

Am Ende eines jeden Schuljahres werden unter dem Motto „Lauerhaas – Ausgezeichnet!“ schulöffentlich besondere Leistungen in mehreren Kategorien ausgezeichnet. Die Ehrungen werden kurz nach den Zeugniskonferenzen durchgeführt. Die Schulleitung legt den Termin fest. Je nach Räumlichkeit werden die Klassen abteilungsweise oder in Doppeljahrgangsstufen gemeinsam eingeladen.

 

Die Ehrungen der Klassen 10 und der Jahrgangsstufe Q2 finden während der Abschlussfeiern statt.

 

Ehrungen der Klassenbesten:

Pro Klasse werden die Klassenbesten geehrt. Es zählt der Durchschnitt der Zeugnisnoten der 4. Laufbahnkonferenz. E- und G-Kurszuweisungen in der Sekundarstufe I bleiben hierbei genau wie Leistungskurs- und Grundkurs-Zugehörigkeiten in der Sekundarstufe II unberücksichtigt.

Die Abteilungsleitungen ermitteln die Gewinner anhand der Notenlisten und führen diese Ehrungen gemeinsam mit dem Schulleiter durch.

 

Sonderpreise für beachtenswerte Leistungen, Verbesserungen etc.:

Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich an Wettbewerben oder schulinternen Veranstaltungen teilgenommen haben, werden hierfür schulöffentlich geehrt.

Die Klassenleitungen und die Fachlehrkräfte können der Schulleitung außerdem Vorschläge unterbreiten für Ehrungen von Einzelschülerinnen und Schülern, die sich beachtenswert verbessert haben. Hierzu informieren sie den Schulleiter schriftlich. Der Schulleiter informiert das Kollegium in jedem Jahr und bittet um Vorschläge unter Nennung eines Termins für die Abgabe. Diese Ehrungen führen die Klassenleitungen oder die Fachlehrkräfte gemeinsam mit dem Schulleiter durch.

 

Ehrungen für besonderes Engagement:

Jede Klasse kann einen Schüler, eine Schülerin oder eine Schülergruppe der Klasse für besonderes Engagement ehren. Der Klassenrat thematisiert das Vorhaben und schreibt eine kurze, überzeugende Begründung an die Schulleitung. Der Schulleiter schreibt die Klassenräte an und bittet unter Nennung eines Termins um Vorschläge. Diese Ehrungen werden durch die Klassenleitung oder die Klassensprecher gemeinsam mit dem Schulleiter durchgeführt.

 

3.1.4    Kunstkalender

 

Schülerinnen und Schüler, die besondere Leistungen im Fach Kunst erbracht haben, werden durch die Aufnahme ihrer Werke in den jährlich erscheinenden Kunstkalender der Schule geehrt. Die Fachkonferenz Kunst legt auf Vorschlag der Fachlehrkräfte oder der Klassen in Absprache mit dem Schulleiter fest, welche Schülerarbeiten im Kunstkalender veröffentlicht werden. Der Kunstkalender wird schulöffentlich zum Verkauf angeboten und als Weihnachtsgeschenk der Schule an Kooperationspartner und Förderer der Schule versendet.

 

3.1.5    Berichte im Jahrbuch und auf der Homepage

 

Im jährlich im November erscheinenden Jahrbuch der Schule sowie auf der Schulhomepage berichten wir regelmäßig über besondere Leistungen unserer Schülerinnen und Schüler.

 

3.1.6    Siegerehrungen bei sportlichen Wettbewerben und Turnieren

 

Im Rahmen unserer sportlichen Wettbewerbe und Turniere finden die Siegerehrungen direkt im Anschluss an die Veranstaltung, häufig jahrgangsöffentlich, statt. Auf der Homepage und im Jahrbuch berichten wir über die Leistungen unserer Schülerinnen und Schüler.

 

3.1.7    Positive Rückmeldungen an die Eltern

 

Wir unterrichten die Eltern unserer Schülerinnen und Schüler über besonders positive Leistungen auch schriftlich. Neben positiven Kommentaren unter Klassenarbeiten und Klausuren kann dies auch im Mitteilungsheft geschehen. Wenn Schülerinnen und Schüler ihre Hausaufgaben während eines Schulhalbjahres in einem Fach zu jeder Stunde angefertigt haben, ist dies sicherlich Bestandteil ihrer Schülerpflichten, verdient aber dennoch besondere Anerkennung. Diese drücken wir durch einen Brief an die Eltern auch schriftlich aus.

 

3.1.8    Teilnahme an besonderen Veranstaltungen

 

Schülerinnen und Schüler, die besondere Leistungen fachlicher Art zeigen, können an weiteren schulinternen Veranstaltungen teilnehmen. Auf diesem Wege wollen wir Leistungsanreize für unsere Schülerinnen und Schüler schaffen und verdeutlichen, dass es sich lohnt, gute Leistungen zu erbringen, da die Zahl der Teilnehmenden begrenzt ist. Das Angebot am Lauerhaas wird fortlaufend erweitert, so dass hier nur beispielhafte Veranstaltungen genannt werden:

 

MINT- und Englisch-Nächte:

Schülerinnen und Schüler, die besondere Leistungen zeigen, dürfen in den MINT-Fächern in Jahrgang 7 ihre Klasse bei der MINT-Nacht vertreten. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Leistungen im Fach Englisch im Jahrgang 6 für die Englisch-Nacht. Über die Auswahl der Teilnehmenden und das weitere Verfahren informiert der schulinterne Verfahrensablauf für diese Veranstaltungen.

 

Londonfahrt:

Schülerinnen und Schüler aus E- und G-Kursen, die sich durch positive Lernleistungen und gutes Sozialverhalten ausgezeichnet haben, können sich um die Teilnahme an der Londonfahrt zu Beginn des 8. Schuljahres bewerben. Die Anzahl der Plätze ist begrenzt. Am Ende der Jahrgangsstufe 7 werden interessierte Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über die Fahrt informiert. Nach Bewerbungsschluss findet ein Auswahlverfahren statt, an welchem die Schulleitung, die Klassenleitungen, die Fachlehrkräfte sowie die Leitung der Fahrt beteiligt sind. Gemeinsam wird festgelegt, welche Schülerinnen und Schüler mitfahren dürfen.

Sollten finanzielle Schwierigkeiten auftreten, sind Zuschüsse über den Fond „Wesel für Kinder“ oder über den Förderverein möglich. Kein Kind soll nicht mitfahren können, weil die finanziellen Möglichkeiten der Eltern dies nicht zulassen. Ausschlaggebend sollen bei Interesse des Kindes nur die Lernleistungen und das Sozialverhalten sein.

Mitfahrende Schülerinnen und Schüler nehmen im zweiten Halbjahr des Schuljahres verpflichtend an einer AG zur Vorbereitung der Fahrt teil.

3.1.9    Teilnahme an Wettbewerben

 

Wir ermutigen leistungsstarke Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Wettbewerben in sämtlichen Fachbereichen. Über die Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie über die Fachlehrkräfte werden die Schülerinnen und Schüler über die Wettbewerbe informiert und während der Teilnahme betreut.

 

 

3.2    Transparenz und Vergleichbarkeit

 

Unsere Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch darauf, dass Leistungsbewertung transparent und vergleichbar erfolgt. Für die Schulabschlüsse wird die Vergleichbarkeit auch über einheitliche Standards in den zentralen Abschlussprüfungen (Zentrale Prüfungen 10 und Zentralabitur) gewährleistet.

 

Um die Vergleichbarkeit in allen Jahrgangsstufen sicherzustellen, schreiben wir so oft wie möglich parallele Klassenarbeiten und Klausuren, die von den Jahrgangsfachteams der unterrichtenden Lehrkräfte gemeinsam auf der Basis der Kompetenzerwartungen entwickelt werden, die in den schulinternen Lehrplänen formuliert sind.

Wir nutzen zur Beurteilung von schriftlichen Leistungen einheitliche Erwartungshorizonte und machen diese transparent. In der Sekundarstufe II orientiert sich der Erwartungshorizont der Klausuren zunehmend an den fachspezifischen Vorgaben für das Zentralabitur im jeweiligen Fach.

 

Es ist die Aufgabe jeder Lehrkraft, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn eines Schuljahres oder bei Übernahme eines Kurses mit den Leistungsanforderungen des Faches vertraut zu machen. Die Lehrkräfte informieren über die Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren, die Formen der Leistungsmessungen (z. B. mündliche Fremdsprachenprüfungen), die Gewichtung der schriftlichen Leistungen und des Bereichs der „sonstigen Mitarbeit“ sowie über die Kriterien zur Beurteilung der Leistungen im Rahmen der „sonstigen Mitarbeit“.

 

Um die Information der Eltern zu erleichtern, werden neben den schulinternen Lehrplänen auch das Leistungskonzept und die Leistungskonzepte der Fächer auf der Schulhomepage veröffentlicht. Auf den Klassenpflegschaftssitzungen wird hierauf verwiesen und es gibt dort die Möglichkeit, diesbezügliche Fragestellungen zu erörtern. Die dadurch hergestellte Transparenz soll den Prozess der Zensurengebung möglichst nachvollziehbar und objektiv gestalten.

 

 

3.3    Bezugsnormen und Absprachen der Fachkonferenzen

 

Die grundlegende Bezugsnorm für die Leistungsbeurteilung bilden die Kompetenzerwartungen, die in den schulinternen Lehrplänen ausgewiesen sind. Die Leistungsbeurteilung bezieht sich somit auf die im Unterricht vermittelten Kompetenzen.

 

Die Fachkonferenzen legen die Grundsätze zur Leistungsbeurteilung für das jeweilige Fach fest (siehe Kapitel B dieses Konzeptes). Dies geschieht auf der Grundlage des schulischen Leistungskonzeptes unter Berücksichtigung der Kompetenzerwartungen der Lehrpläne sowie weiterer ministerieller Vorgaben wie z.B. zur Lernstandserhebung 8, zu den Zentralen Prüfungen 10 und zum Zentralabitur (kriteriale Bezugsnorm). Die Beschlüsse der Fachkonferenzen sind für die unterrichtenden Lehrkräfte bindend.

 

Lernfortschritte, aber auch negative Leistungsentwicklungen des einzelnen Schülers bzw. der einzelnen Schülerin, werden durch individuelle Kommentare verdeutlicht und in Bezug zur individuellen Leistungsfähigkeit gesetzt. Dies ist durch Kommentare unter schriftliche Arbeiten, durch persönliche Beratungsgespräche oder durch eine Würdigung der Leistung in anderer Form (siehe oben) möglich. Gerade hier sehen wir die Möglichkeit tatsächlich praktizierter individueller Förderung, da das Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und Leistungsvermögen, Anstrengungsbereitschaft sowie Motivation berücksichtigt und thematisiert werden kann (individuelle Bezugsnorm).

 

 

B       Leistungskonzepte der Fächer

 

1                   Deutsch SI ; SII

2                   Englisch SI ; SII

3                   Französisch SI ; SII

4                   Lateinisch SII

5                   Niederländisch SI ; SII

6                   Kunst SI ; SII

7                   Musik SI ; SII

8                   Darstellen und Gestalten (WP) SI

9                   Gesellschaftslehre SI

10                 Geschichte SII

11                 Geographie/Erdkunde SI ; SII

12                 Sozialwissenschaften SI ; SII

13                 Erziehungswissenschaft/Erziehungslehre SI ; SII

14                 Mathematik SI ; SII 

15                 Naturwissenschaften (WP) SI

16                 Biologie SI ; SII

17                 Chemie SI ; SII

18                 Physik SI ; SII

19                 Informatik SII

20                 Technik SI

21                 Hauswirtschaft SI

22                 Evangelische Religionslehre SI ; SII

23                 Katholische Religionslehre SI ; SII

24                 Philosophie und Praktische Philosophie SI ; SII

25                 Sport SI ; SII

 

 

Wesel, im April 2019

 


[1] Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und

Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) vom 2. November 2012, geändert durch Verordnung vom 21.

März 2017

[2] Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der

Sekundarstufe I

[3] Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2018

[4] Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben

an allgemeinbildenden Schulen; RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 05.05. 2015

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